Gesetzliche Zinsen, die das Finanzamt aufgrund von Einkommensteuererstattungen an den Steuerpflichtigen zahlen muss (sog. Erstattungszinsen) unterliegen nicht der Einkommensteuer. Das hat kürzlich der Bundesfinanzhof (AZ VIII R 33/07) entschieden und damit seine frühere Rechtssprechung geändert.
Bis 1999 konnten Nachzahlungszinsen, die der Steuerpflichtige an das Finanzamt zu zahlen hatte, als Sonderausgaben in der Steuerveranlagung abgezogen werden. Nachdem diese Regelung ersatzlos entfallen war, mussten die Erstattungszinsen nach wie vor versteuert werden, während die Nachzahlungszinsen nicht mehr abgezogen werden durften. Diese Ungleichbehandlung hat der Bundesfinanzhof mit diesem Urteil nun beseitigt.
Der Bundesfinanzhof hat das gesetzliche Abzugsverbot für die Zinsen als verfassungsgemäß bestätigt, aber die Beurteilung von Erstattungszinsen geändert. Und zwar knüpft der Bundesfinanzhof die Beurteilung an die Behandlung der mit den Zinsen in Zusammenhang stehenden Steuern an. Wenn die Steuer wie in dem entschiedenen Fall die Einkommensteuer vom Abzug als Betriebsausgabe oder Werbungskosten ausgeschlossen und damit dem nichtsteuerbaren Bereich zugewiesen ist, hat dies zur Folge, dass Steuererstattungen beim Steuerpflichtigen auch nicht zu Einnahmen führen. Diese gesetzliche Wertung strahlt auf die zusammenhängenden Zinsen in der Weise aus, dass Erstattungszinsen ebenfalls nicht steuerbar sind.