vom Finanzamt gezahlte Erstattungszinsen sind nicht zu versteuern

469 Tage zuvor

Gesetzliche Zinsen, die das Finanzamt aufgrund von Einkommensteuererstattungen an den Steuerpflichtigen zahlen muss (sog. Erstattungszinsen) unterliegen nicht der Einkommensteuer. Das hat kürzlich der Bundesfinanzhof (AZ VIII R 33/07) entschieden und damit seine frühere Rechtssprechung geändert.

Bis 1999 konnten Nachzahlungszinsen, die der Steuerpflichtige an das Finanzamt zu zahlen hatte, als Sonderausgaben in der Steuerveranlagung abgezogen werden. Nachdem diese Regelung ersatzlos entfallen war, mussten die Erstattungszinsen nach wie vor versteuert werden, während die Nachzahlungszinsen nicht mehr abgezogen werden durften. Diese Ungleichbehandlung hat der Bundesfinanzhof mit diesem Urteil nun beseitigt.

Der Bundesfinanzhof hat das gesetzliche Abzugsverbot für die Zinsen als verfassungsgemäß bestätigt, aber die Beurteilung von Erstattungszinsen geändert. Und zwar knüpft der Bundesfinanzhof die Beurteilung an die Behandlung der mit den Zinsen in Zusammenhang stehenden Steuern an. Wenn die Steuer wie in dem entschiedenen Fall die Einkommensteuer vom Abzug als Betriebsausgabe oder Werbungskosten ausgeschlossen und damit dem nichtsteuerbaren Bereich zugewiesen ist, hat dies zur Folge, dass Steuererstattungen beim Steuerpflichtigen auch nicht zu Einnahmen führen. Diese gesetzliche Wertung strahlt auf die zusammenhängenden Zinsen in der Weise aus, dass Erstattungszinsen ebenfalls nicht steuerbar sind.

Dieter Lux

Ferienjobs für Schüler

605 Tage zuvor

Während der Ferien können Schüler unbegrenzt Geld verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung
im Voraus auf maximal zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist. Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung fallen bei diesen kurzfristigen Beschäftigungen ebenfalls nicht an, weil es sich nicht um so genannte Minijobs handelt.

Wird die Beschäftigung in einem Kalenderjahr über diesen Zeitraum hinaus fortgesetzt und ein Arbeitsentgelt von bis zu 400 € im Monat gezahlt, sind die Vorschriften für die so genannten Minijobs anzuwenden.

Hat ein Schüler das 16. Lebensjahr vollendet und übt er eine kurzfristige Beschäftigung aus, sind Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses der zuständigen Krankenkasse auf elektronischem Weg zu melden.

Dieter Lux

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Dieter Lux
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