Die Übersendung einer Rechnung mit der Bestimmung eines Zahlungstermins ist eine einseitige Bestimmung eines Zahlungsziels und begründet keinen Verzug des Rechnungsempfängers (BGH, Urteil vom 25.10.2007, Az. III ZR 91/07). Eine solche Bestimmung muss im zu Grunde liegenden Vertrag, durch Gesetz oder Urteil getroffen worden sein. Eine automatischer Verzug spätestens 30 Tage nach Rechnungserhalt gemäß § 286 Abs. 3 BGB kam im Fall des BGH ebenfalls nicht in Betracht, da die Rechnung keine Verbraucherbelehrung enthielt. Der Kläger blieb daher auf seinen Rechtsverfolgungskosten sitzen.
Diese Folge lässt sich vermeiden, indem Sie nach Ablauf der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist mit einem Mahnschreiben ein letztes Zahlungsziel setzen. Sie sollten sinnvollerweise bereits auf der Rechnung gegenüber Verbrauchern darauf hinzuweisen, dass der Verbraucher spätestens dann in Verzug kommt, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung zahlt.
Erst dann sollte im Regelfall ein Anwalt beauftragt werden, dessen Kosten als sog. Verzugsschaden dann vom Schuldner zu tragen sind.