Mieter, die aufgrund einer unerkannt unwirksamen Schönheitsreparatur-
klausel renoviert haben, müssen die von ihnen aufgewendeten Kosten innerhalb von nur 6 Monaten geltend machen (BGH, Urteil vom 04.05.2011, Az. VIII ZR 195/10).
Häufig enthalten Mietverträge Formularklauseln, die den Mietern die Durchführung von Schönheitsreparaturen nach einem starren Fristenplan auferlegen. Auch im vorliegenden Fall ließen die Mieter die Wohnung aufgrund einer solchen Klausel am Ende des Mietverhältnisses renovieren. Später erfuhren sie, dass sie zur Ausführung dieser Arbeiten wegen der Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel nicht verpflichtet waren und verlangten die von ihnen aufgewandten Kosten vom Vermieter zurück.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat – in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen – entschieden, dass der eingeklagte Erstattungs-
anspruch bei Klageerhebung bereits verjährt war, weil die in § 548 Abs. 2 BGB enthaltene Verjährungsfrist von sechs Monaten ab Beendigung des Mietverhältnisses auch Ersatzansprüche des Mieters wegen Schönheits-
reparaturen erfasst, die er in Unkenntnis der Unwirksamkeit einer Renovierungsklausel durchgeführt hat.