Das OLG Stuttgart hat mit Beschluss vom 7. Juni 2006 (13 U 89/06) entschieden, dass für den Vermieter die Gewährung einer Räumungsfrist grundsätzlich unzumutbar ist, wenn die Zahlung der laufenden Miete bzw. Nutzungsentschädigung für die Dauer der Räumungsfrist nicht gewährleistet ist.
Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter nach mehrfacher Mahnung wegen Mietrückständen schließlich fristlos gekündigt. Nachdem die Mieterin nach fast drei Monaten noch immer nicht aus der Immobilie ausgezogen war, reichte er Räumungsklage ein. In dem Verfahren erkannte die Mieterin ihre Räumungsverpflichtung an, beantragte aber die Gewährung einer Räumungsfrist.
Das OLG Stuttgart hat eine Räumungsfrist versagt.
Zwar sei eine entsprechende Bewilligung auch im Falle einer Kündigung wegen rückständigen Mietzinses grundsätzlich möglich. Dabei müssten jedoch die Interessen des Mieters und des Vermieters gegeneinander abgewogen werden.
Dabei sei es dem Vermieter grundsätzlich nicht zuzumuten, eine Räumungsfrist hinzunehmen, wenn nicht gewährleistet sei, dass wenigstens für die Dauer der Räumungsfrist die laufende Miete bzw. Nutzungsentschädigung gezahlt werde. Im vorliegenden Fall habe die Mieterin aber zu keiner Zeit die Zahlung von Miete bzw. Nutzungsentschädigung für die Zeit der begehrten Räumungsfrist angeboten.
Auch ein gegenüber dem Interesse des Vermieters vorrangiges Interesse am Verbleib in der Im-mobilie habe sie nicht dargetan. Sie habe selbst gewusst, dass sie seit Monaten keine Miete mehr zahlt und damit die Gefahr einer fristlosen Kündigung bevorstand. Sie habe sich daher frühzeitig darauf einstellen können und müssen, dass sie bei Eintritt der Kündigungsvoraussetzungen mit Kündigung und alsbaldiger Räumung zu rechnen hatte. Auch unter Berücksichtigung der vorausgegangenen Mahnungen, der schließlich erklärten fristlosen Kündigung und des dann eingeleiteten Klageverfahren habe die Mieterin ausreichend Zeit gehabt, sich auf die anstehende Räumung vorzubereiten. Auch habe sie nicht dargelegt, dass sie Anstrengungen unternommen habe, um sich Ersatzraum zu beschaffen.
Die Gewährung einer Räumungsfrist könne unter diesen Umständen nicht in Betracht kommen.