Händler haben Verbrauchern auch die Hinsendekosten zu erstatten!
Machte ein Verbraucher bei einem Fernabsatzgeschäft von seinem bestehenden Widerrufsrecht Gebrauch, konnte er bislang regelmäßig nur die mit der Rücksendung der Sache verbundenen Kosten (bei einem Warenwert ab 40 EUR) ersetzt verlangen.
Da nur wenige Anbieter kostenlos versenden, blieb der Verbraucher in den meisten Fällen auf den Kosten, die der Händler für die Zusendung verlangt hat, sitzen.
Jetzt hat der EuGH mit Urteil vom 15.04.2010 (Az.: C-511/08) entschieden, dass diese Handhabung mit Europäischem Recht nicht vereinbar ist. Auch die Hinsendekosten sind dem Verbraucher bei wirksamen Widerruf eines Fernabsatzgeschäftes zu ersetzen.